§ 1. Keine Strafe ohne Gesetz.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2. Zeitliche Geltung.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich
nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung
der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung
der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat
gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte
Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen
sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies
gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und
Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz
zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
§ 3. Geltung für Inlandstaten.
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen
werden.
§ 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,
für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen
der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,
für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1.Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a.in den Fällen der
§§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher
ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat, und
b.in den Fällen der
§§ 90 und 90a Abs. 2;
4.Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.Straftaten gegen die Landesverteidigung
a.in den Fällen der
§§ 109 und 109e bis 109g und
b.in den Fällen der
§§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und
seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat;
6.Verschleppung und politische Verdächtigung
(§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet,
der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des
§ 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die
im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
7.Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs,
eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit
Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen
Konzern bildet;
8.Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a.in den Fällen des
§ 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat
begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage
im Inland haben, und
b.in den Fällen der
§§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
9.Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
10.falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche
Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren,
das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht
oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme
von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
11.Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen
der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen
zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
12.Taten, die ein deutscher Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während
eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.Taten, die ein Ausländer als Amtsträger
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,
einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes
oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),
wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter.
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des
Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1.Völkermord (§ 220a);
2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen
in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des §
309 Abs. 2 und des § 310;
3.Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§
316c);
4.Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel
(§ 181);
5.unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6.Verbreitung pornographischer Schriften in den
Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;
7.Geld- und Wertpapierfälschung (§§
146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für
Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§
149, 151, 152 und 152a Abs. 5);
8.Subventionsbetrug (§ 264);
9.Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen
sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
§ 7. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten,
die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort
mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen
werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe
bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der
Täter
1.zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der
Tat geworden ist oder
2.zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland
betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der
Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen
nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar
ist.
§ 8. Zeit der Tat.
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der
Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 9. Ort der Tat.
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der
Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten
ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen,
an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer
gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen
oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat
der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für
die Teilnahme das
deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht
mit Strafe bedroht ist.
§ 10. Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende.
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz
nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 11. Personen- und Sachbegriffe.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden
Personen gehört:
a.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte,
Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und
zwar auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt
wird, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr
besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen
ist,
b.Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a.Beamter oder Richter ist,
b.in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht
oder
c.sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform
wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht
Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger
zu sein,
a. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder
Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige
Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt
oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und
deren Vollendung;
7. Behörde:
auch ein Gericht;
8. Maßnahme:
jede Maßregel der
Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil
bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht,
der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch
verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
§ 12. Verbrechen und Vergehen.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im
Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht
sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß
mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach
den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere
oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung
außer Betracht.
§ 13. Begehen durch Unterlassen.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden,
der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz
nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß
der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden.
§ 14. Handeln für einen anderen.
(1) Handelt jemand
1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen
Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften,
Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale)
die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder
einem sonst dazu Befugten
1.beauftragt, den Betrieb
ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.ausdrücklich beauftragt,
in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs
obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem
besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch
auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm,
aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes
1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines
entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis
begründen sollte, unwirksam ist.
§ 15. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz
fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 16. Irrtum über Tatumstände.
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht
kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände
annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden,
kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft
werden.
§ 17. Verbotsirrtum.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu
tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach §
49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 18. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen.
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere
Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm
hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 19. Schuldunfähigkeit des Kindes.
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn
Jahre alt ist.
§ 20. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung
oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht
zu handeln.
§ 21. Verminderte Schuldfähigkeit.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten
Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 22. Begriffsbestimmung.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23. Strafbarkeit des Versuchs.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar,
der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich
bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als
die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt,
daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels,
mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung
führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
§ 24. Rücktritt.
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig
die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird
er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung
zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen
Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch
genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein
Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag
begangen wird.
§ 25. Täterschaft.
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat
selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich,
so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26. Anstiftung.
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich
einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
bestimmt hat.
§ 27. Beihilfe.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich
nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs.
1 zu mildern.
§ 28. Besondere persönliche Merkmale.
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§
14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim
Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49
Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche
Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so
gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei
dem sie vorliegen.
§ 29. Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten.
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen
nach seiner Schuld bestraft.
§ 30. Versuch der Beteiligung.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein
Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften
über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach
§ 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt,
wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet,
ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
§ 31. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung.
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1.den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen
zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr,
daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2.nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt
hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3.nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das
Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden
oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen,
so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, die Tat zu verhindern.
§ 32. Notwehr.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten
ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
§ 33. Überschreitung der Notwehr.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34. Rechtfertigender Notstand.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat
begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich
der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren,
das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 35. Entschuldigender Notstand.
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige
Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen
ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht,
soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr
selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis
stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die
Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht
mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig
Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so
wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte.
Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 36. Parlamentarische Äußerungen.
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans
eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen
einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem
ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft
zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
§ 37. Parlamentarische Berichte.
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen
der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse
bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.